# Gefährdungsbeurteilung Büro

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- Veröffentlicht: 2026-11-05T10:12:22+01:00
- Autor: Sebastian Klawonn

Büro & Bildschirmarbeit · secutelli

# Gefährdungs­beurteilung⏎  im Büro

Blendung am Bildschirm, häufige Unterbrechungen oder zugestellte Wege: Auch im Büro
hängen sichere und gesunde Arbeitsbedingungen von vielen Details ab.


01

Was wir Übernehmen

Leistungen

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So arbeiten wir

Gemeinsame Ablauf

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03

im nächsten Schritt

Bedarf besprechen

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GBU Büro & Bildschirmarbeit

Eine Gefährdungsbeurteilung hilft Ihnen, diese Bedingungen systematisch zu prüfen
und erforderliche Schutzmaßnahmen festzulegen. secutelli unterstützt Sie dabei, 
den Handlungsbedarf in Ihrem Büro zu beurteilen und die nächsten Schritte nachvollziehbar
zu dokumentieren.

Fachliche Unterstützung

## So unterstützt secutelli bei Ihrer Gefährdungs­beurteilung


Sie möchten eine Gefährdungsbeurteilung für Ihr Büro aufbauen oder vorhandene Unterlagen
weiterentwickeln? secutelli unterstützt Sie bei der fachlichen Beurteilung Ihrer
Arbeitsbedingungen.

Im Mittelpunkt stehen Ihre Tätigkeiten und Abläufe: Welche Gefährdungen bestehen?
Welche Schutzmaßnahmen sind bereits vorhanden? Wo muss nachgebessert werden?

Wir helfen Ihnen, diese Fragen zu ordnen und daraus nachvollziehbare Aufgaben abzuleiten.
Welche Teile der Ermittlung, Beurteilung und Dokumentation wir übernehmen, wird 
für Ihren Auftrag festgelegt. Dazu gehört auch die Abstimmung, wie psychische Belastungen
berücksichtigt werden. So erhalten Geschäftsführung und betriebliche Verantwortliche
eine fachliche Grundlage für ihre nächsten Entscheidungen.

Arbeitsbedingungen im Blick

## Was gehört zu einer Gefährdungs­beurteilung im Büro?

Eine Gefährdungsbeurteilung erfasst und bewertet die Gefährdungen, die mit den Tätigkeiten
Ihrer Beschäftigten verbunden sind. Daraus ergeben sich die erforderlichen Maßnahmen
zum Arbeitsschutz. Entscheidend sind die tatsächlichen Arbeitsbedingungen: die Einrichtung
der Arbeitsplätze ebenso wie Arbeitsmittel, Abläufe und Organisation. Die Grundlage
bilden [§ 5 Arbeitsschutzgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html)
und [§ 3 Arbeitsstättenverordnung](https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__3.html).

Ergonomie & Bildschirm

### Bildschirmarbeit und ergonomische Arbeitsplätze

Ein Bürostuhl lässt sich verstellen. Damit ist der Arbeitsplatz noch nicht passend
eingerichtet. Tisch, Bildschirm, Tastatur und Maus müssen zur Arbeitsaufgabe und
zu den Beschäftigten passen. Zu betrachten sind unter anderem:

Arbeitsflächen, Bewegungsfreiheit und die Anordnung der Arbeitsmittel.

Bildschirmposition, Lesbarkeit, Blendung und Reflexionen.

Körperhaltung und Möglichkeiten zum Belastungswechsel.

Die Nutzung von Notebooks, mehreren Bildschirmen oder gemeinsam genutzten Arbeitsplätzen.

Die [ASR A6 „Bildschirmarbeit“](https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A6.pdf?__blob=publicationFile&v=3)
konkretisiert die Anforderungen an die Gestaltung und Organisation von Bildschirmarbeit.

Arbeitsumgebung

### Räume, Arbeitsmittel und sichere Wege

Auch die Umgebung beeinflusst, wie sicher und gesund Beschäftigte arbeiten können.
Dazu gehören Beleuchtung, Geräusche, Raumklima und ausreichend Platz.

Je nach Büro sind außerdem beispielsweise Stolperstellen, elektrische Arbeitsmittel,
Verkehrs- und Fluchtwege oder Tätigkeiten im Archiv zu berücksichtigen. Welche Themen
relevant sind, ergibt sich aus den vorhandenen Arbeitsbereichen und ihrer Nutzung.

Organisation & Belastungen

### Arbeitsorganisation und psychische Belastungen

Häufige Unterbrechungen, unklare Zuständigkeiten oder dauerhaft hoher Zeitdruck 
gehören ebenfalls in die Betrachtung. Psychische Belastungen sind Bestandteil der
Gefährdungsbeurteilung.

Dabei werden die Arbeitsbedingungen beurteilt. Die psychische Gesundheit einzelner
Beschäftigter wird damit nicht bewertet. Ziel ist es, belastende Bedingungen zu 
erkennen und die Arbeit entsprechend zu gestalten. Weitere Informationen bietet 
die [BG Verkehr zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen](https://www.bg-verkehr.de/arbeitssicherheit-gesundheit/themen/arbeitspsychologie/gefaehrdungsbeurteilung).

Unser Vorgehen

## Von der Bestandsaufnahme zu konkreten Maßnahmen

Eine Gefährdungsbeurteilung verbindet die Betrachtung der Arbeitsbedingungen mit
ihrer Verbesserung. Dafür werden die folgenden Schritte auf Ihren Betrieb abgestimmt.

01

Bestandsaufnahme

### Arbeitsbereiche und vorhandene Unterlagen einordnen

Zunächst werden die relevanten Tätigkeiten und Arbeitsbereiche festgelegt. Vorhandene
Gefährdungsbeurteilungen, Berichte und Nachweise helfen dabei, den bisherigen Stand
zu erfassen.

02

Fachliche Bewertung

### Gefährdungen ermitteln und beurteilen

Die Arbeitsbedingungen werden systematisch betrachtet. Dabei zählt auch das Wissen
Ihrer Beschäftigten über den Arbeitsalltag, etwa über wiederkehrende Störungen oder
Schwierigkeiten bei der Nutzung von Arbeitsmitteln.

03

Handlungsbedarf priorisieren

### Schutzmaßnahmen und Prioritäten festlegen

Aus der Beurteilung ergeben sich die erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird geklärt,
welche Punkte zuerst bearbeitet werden müssen und wer ihre Umsetzung übernimmt.

04

Wirksamkeit nachhalten

### Umsetzung und Wirksamkeit überprüfen

Nach der Umsetzung wird geprüft, ob die Maßnahmen ihren Zweck erfüllen. Wo das Ergebnis
nicht ausreicht, muss nachgebessert werden. Die Gefährdungsbeurteilung wird bei 
Bedarf fortgeschrieben.

Die Unternehmensleitung bleibt für die Organisation des Arbeitsschutzes verantwortlich.
Fachliche Unterstützung hilft dabei, die erforderlichen Aufgaben fundiert zu bearbeiten.
Einen Überblick über Ablauf und Verantwortlichkeiten bietet die [VBG](https://www.vbg.de/cms/arbeitsschutz/arbeitsschutz-organisieren/gefaehrdungsbeurteilung).

Klare Aufgaben. Abgestimmte nächste Schritte.


Dokumentation & Umsetzung

## Eine Dokumentation, mit der Sie weiterarbeiten können

Die Dokumentation soll verständlich zeigen, welche Gefährdungen beurteilt wurden
und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.

Nach [§ 6 Arbeitsschutzgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__6.html)
müssen aus den Unterlagen insbesondere hervorgehen:

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung.

Die festgelegten Schutzmaßnahmen.

Die Ergebnisse ihrer Überprüfung.

Für die praktische Umsetzung helfen außerdem klare Zuständigkeiten und Termine. 
So wird aus einem festgestellten Handlungsbedarf eine konkrete Aufgabe im Betrieb.

Welche Unterlagen secutelli im Rahmen Ihres Auftrags erarbeitet und wie Sie diese
anschließend weiterführen, gehört zur Abstimmung des Leistungsumfangs.

Leistungsumfang & Aufwand

## Wovon hängt der Aufwand für Ihr Büro ab?

Die Zahl der Schreibtische allein sagt wenig über den Aufwand aus. Entscheidend 
ist auch, wie unterschiedlich die Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen sind.

Für die Einschätzung sind insbesondere relevant:

Für Ihre Anfrage helfen Angaben zur Beschäftigtenzahl, zu den Standorten, den typischen
Tätigkeiten und den vorhandenen Unterlagen. Darauf aufbauend lässt sich der benötigte
Leistungsumfang besprechen.

Ihr Betrieb gibt
den Rahmen vor.

 * N
 * Die Anzahl und Unterschiedlichkeit der Arbeitsbereiche und Standorte.
 * N
 * Vorhandene Gefährdungsbeurteilungen und weitere nutzbare Unterlagen.
 * N
 * Besondere Arbeitsformen, beispielsweise gemeinsam genutzte Arbeitsplätze oder
   Arbeit von zu Hause.
 * N
 * Der Umfang der benötigten fachlichen Unterstützung.

Beurteilungsbedarf klären

## Gefährdungs­beurteilung für Ihr Büro anfragen

Sie möchten wissen, wo Ihr Büro im Arbeitsschutz steht und welche Aufgaben anstehen?
Gemeinsam besprechen wir Ihre Arbeitsbereiche, den vorhandenen Stand und die passende
Unterstützung durch secutelli.

Damit klar ist, was zu tun ist. Und wer sich darum kümmert.

#### 06196 7641032

#### sklawonn@secutelli.de

#### Vor Ort in Rhein-Main

Main-Taunus-Kreis und Rhein-Main-Gebiet

Fragen zur Beurteilung

## Häufige Fragen zur Gefährdungs­beurteilung im Büro

### Braucht auch ein kleines Büro eine Gefährdungs­beurteilung?

Ja. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung gilt auch für kleine Bürobetriebe mit
Beschäftigten. Umfang und Vorgehen richten sich nach den Tätigkeiten und den tatsächlichen
Arbeitsbedingungen. Die Betriebsgröße allein hebt diese Pflicht nicht auf. Grundlage
ist [§ 5 Arbeitsschutzgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html).

### Reicht eine Vorlage für die Gefährdungs­beurteilung aus?

Eine Vorlage kann die Durchführung und Dokumentation unterstützen. Sie muss auf 
die Bedingungen in Ihrem Büro geprüft und angepasst werden. Entscheidend ist, dass
relevante Gefährdungen erfasst, beurteilt und erforderliche Maßnahmen festgelegt
werden. Auch die [VBG](https://www.vbg.de/cms/arbeitsschutz/arbeitsschutz-organisieren/gefaehrdungsbeurteilung)
weist auf die notwendige betriebliche Anpassung ihrer Gefährdungskataloge hin.

### Muss jeder Büroarbeitsplatz einzeln beurteilt werden?

Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen können Arbeitsplätze oder Tätigkeiten gemeinsam
beurteilt werden. Unterschiede müssen dennoch berücksichtigt werden, beispielsweise
bei Ausstattung, Beleuchtung oder Aufgaben. Maßgeblich ist die tatsächliche Vergleichbarkeit.
Das regelt [§ 5 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html).

### Wie werden Homeoffice und mobile Arbeit berücksichtigt?

Auch bei der Arbeit außerhalb des Büros müssen arbeitsbedingte Gefährdungen berücksichtigt
werden. Dabei ist zwischen einem eingerichteten Telearbeitsplatz und anderen Formen
mobiler Arbeit zu unterscheiden. 

Welche Anforderungen und Erhebungsmethoden passen, hängt von der konkreten Arbeitsform
ab. Für Telearbeitsplätze beschreibt die [ASR A6](https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A6.pdf?__blob=publicationFile&v=3)
beispielsweise die Informationsgewinnung durch eine abgestimmte Besichtigung oder
geeignete Unterlagen zum Arbeitsplatz. 

### Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden.
Anlass können etwa ein Büroumzug, veränderte Tätigkeiten, neue Arbeitsmittel oder
Änderungen der Arbeitsorganisation sein. Auch Beschwerden, Unfälle oder Hinweise
auf unwirksame Schutzmaßnahmen können eine Überarbeitung erforderlich machen. Eine
pauschale Pflicht zur jährlichen vollständigen Neuerstellung besteht nicht. Hinweise
zur Überprüfung gibt die [VBG](https://www.vbg.de/cms/arbeitsschutz/arbeitsschutz-organisieren/gefaehrdungsbeurteilung).
